Elternbrief 14.10.2020 – Schulbeginn

 


SCHULE IN DEN WESCHNITZAUEN

Grundschule des Kreises Bergstraße
Biblis

Liebe Eltern der Schulgemeinde,

wir hoffen, dass Sie alle gesund sind.

Ich habe heute mit Herrn Scheib bezüglich der LKW Situation vor Ort gesprochen. Dieser sagte mir, dass nur noch LKWs durch Biblis fahren, welche Be- bzw. Entlader sind. Somit benötigen wir keine Schullotsen mehr.

Ich danke noch einmal allen Lotsen für die Unterstützung vor den Ferien.

Des Weiteren möchte ich Sie im Zusammenhang mit dem Ende der Ferien noch mal über die aktuell in Hessen geltenden Bestimmungen und Regelungen für Reiserückkehrer und Reiserückkehrerinnen informieren.

Nach der Ersten Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus in der aktuell gültigen Fassung gilt für Personen, die aus sogenannten Risikogebieten nach Deutschland einreisen grundsätzlich die Pflicht sich unverzüglich nach der Einreise für 14 Tagen häuslich abzusondern (Quarantäne) und sich für diesen Zeitraum ständig dort aufzuhalten. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist umgehend zu kontaktieren. Diese Regelung gilt für alle Einreisende aus Risikogebieten, auch für Schülerinnen und Schüler.

Eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Absonderung gilt unter anderem dann, wenn diese Personen über ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses verfügen, welches nach den Kriterien der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten erstellt wurde.

 

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

Die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten sieht für diesen Personenkreis zudem die Verpflichtung vor einen Nachweis über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Verlangen des Gesundheitsamts diesem vorzulegen.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/rgebeinrtestpflv/BJNR622000020.html

Sollte sich Ihr Kind in den letzten 14 Tagen vor Schulbeginn in einem Risikogebiet aufgehalten und noch keine Testung vorgenommen haben, verweisen wir dringend auf die in diesem Fall derzeit vorgeschriebene Corona-Testpflicht, sowie die Quarantäneverpflichtung. Der Besuch der Schule ist nur mit einem negativen Testergebnis, bzw. mit einem geeigneten Nachweis über den im Zusammenhang unbedenklichen Gesundheitszustand, rechtlich zulässig.

Im Namen der Schulgemeinschaft herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung!

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Nicole Skubella
Rektorin